Satzung

Gesangverein „Liederkranz-Frohsinn“ Eppertshausen

SATZUNG

§ 1

Name und Sitzdes Vereins

Der Verein führt den Namen GESANGVEREIN LIEDERRANZ-FROHSINN EPPERTSHAUSEN e.V., abgekürzt: GV Liederkranz Eppertshausen. Der Verein wurde im Jahre 1879 in Eppertshausen gegründet.

§ 2

Zweck und Ziel des Vereins

1. Der Verein pflegt und fördert den Chorgesang. Er ver­folgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstig­te Zwecke der Abgabenordnung“.

2. Um dieses Ziel zu erreichen, finden sich die aktiven Mitglieder in wöchentlichen Chorproben zusammen.

3. Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Sie wird ohne Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum Zwecke der Chorpflege und musikalischen Weiterbil­dung ausgeübt. Etwa erzielte Mehrerlöse dienen dem Verein, die finanziellen Notwendigkeiten zu bestrei­ten.

4. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mit­glieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendun­gen aus Mitteln des Vereins.
5.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch Ver­gütungen begünstigt werden.

6. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neu­tral.

§3
Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern

2. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem Privatvermögen. Durch ihre Mitgliedschaft erwerben sie auch keine An­sprüche auf das Vereinsvermögen. Die Paragraphen 738 – 740 des BGB finden keine Anwendung.
3.
Mitglieder können Personen werden, die unbeschol­ten sind, die Satzungen des Vereins anerkennen und bereit sind, Vereinsbeschlüsse auszuführen.

4. Die aktiven Mitglieder sind zum regelmäßigen Besuch der Chorproben und der Vereinsveranstaltungen an­gehalten.

§4
Mitgliederbeiträge

Der Monatsbeitrag wird von der Jahreshauptversamm­lung festgelegt. Jugendliche bis 18 Jahren sind beitrags­frei, ebenso Auszubildende, Schüler, Studenten und Wehr- und Zivildienstleistende. Für Ehrenmitglieder be­steht keine Beitragspflicht. Persönliche Notsituation fi­nanzieller Natur werden vom Vorstand entschieden.

§5

Aufnahme von Mitgliedern

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt nach Anmeldung durch den Hauptgeschäftsausschuß und ist in der näch­sten Jahreshauptversammlung bekanntzugeben. Der Hauptgeschäftsausschuß kann die Aufnahme eines Mitgliedes ohne Angabe eines Grundes ablehnen.

§6
Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod
b) durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich erfolgen kann.
c) durch Ausschluß aufgrund eines Beschlusses des Hauptgeschäftsausschusses mit 3/4 Stimmen Mehrheit. Er kann erfolgen bei:
Nichtbeachtung der Satzung,
Verstoß gegen die Interessen des Vereins, Beitragsrückstände oder
vereinsschädigendes Verhalten.

2. Beschwerde gegen den Ausschluß kann innerhalb 4 Wochen nach Bekanntgabe an den Vorstand erfol­gen. Dieser muß innerhalb von 14 Tagen den Hauptge­schäftsausschuß einberufen und über die Beschwer­de erneut beschließen.

3. Über den Grund des Ausschlusses ist ein Vorgehen über den Rechtsweg unzulässig.

4. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein verliert das Mitglied sämtliche Ansprüche an den Verein.

§7
Ehrungen und Auszeichnungen durch den Verein

Für langjährige Tätigkeit in einem Gesangverein werden die Mitglieder besonders geehrt.
a) Sänger, die 25 Jahre aktiv waren, erhalten die silberne Ehrennadel. Die gleiche Nadel wird für 40jährige pas­sive Mitgliedschaft verliehen.
b) Für 40jährige aktive Tätigkeit erhält der Sänger die goldene Ehrennadel.
c)
Zu Ehrenmitgliedern werden durch Beschluß einer Jahreshauptversammlung ernannt:
1) Sänger mit über 45jähriger aktiver Mitgliedschaft.
2)
Sänger mit über 40jähriger aktiver Mitgliedschaft, die gleichzeitig älter als 65 Jahre sind.

3) Mitglieder, die sich besonderer Verdienste um den Verein erworben haben.

§8
Ehrenvorstandsmitglieder

Hat sich ein Ehrenmitglied besondere Dienste im Rah­men seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied oder als Mit­glied des Hauptgeschäftsausschusses erworben, kann es zum Ehrenvorstandsmitglied ernannt werden. Dieses Ehrenvorstandsmitglied kann beratend an den Sitzun­gen des Hauptgeschäftsausschusses teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht.

§9
Stimm- und Wahlrecht

1. Das Stimmrecht können alle Mitglieder ausüben; in gesanglichen Angelegenheiten nur die aktiven Mit­glieder.

In den Hauptgeschäftsausschuß können nur Mitglie­der gewählt werden, die bei der Jahreshauptver­sammlung anwesend sind oder bei Verhinderung ihr persönliches Einverständnis gegeben haben.

§ 10
Führung des Vereins

Die Führung des Vereins obliegt

a) der Jahreshauptversammlung

b) dem Vorstand

Zu a) Jahreshauptversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie gliedert sich in die ordentliche und außerordentliche Jahreshauptversammlung.

Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet ein­mal jährlich statt. Sie ist mindestens 14 Tage zuvor in den örtlichen Zeitungen anzukündigen. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind dem Vorsitzenden spätestens acht Tage vorher schriftlich einzureichen.

Außerordentliche Jahreshauptversammlungen wer­den einberufen in Dringlichkeitsfällen oder wenn es 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe, wie es Paragraph 37 Abs. 1 BGB vorschreibt, schriftlich verlangt.

2) Geschäftsordnung für die Jahreshauptversammlung

a) Der Vorsitzende oder dessen Vertreter ist zur Handhabung der Geschäftsordnung ermächtigt.

b) Hierauf erfolgt die Bekanntgabe der offiziellen Ta­gesordnung. Zur Abstimmung können nur Punkte kommen, die bei der Bekanntgabe der Tagesord­nung verlesen wurden. Neue Anträge kommen zu­letzt zur Verhandlung.

c) Jedes anwesende Mitglied kann sich zu Tagesord­nungspunkten äußern. Das Wort dazu erteilt ihm der Versammlungsleiter. Wenn sich niemand mehr zu Wort über einen Tagesordnungspunkt meldet oder wenn der Antrag auf Schluß der Debatte ge­stellt wird und dieser die Zustimmung der einfa­chen Mehrheit findet, muß über den betreffenden Antrag abgestimmt werden. Die Abstimmung er­folgt durch Handaufheben oder durch Stimmzettel.

d) Der Versammlungsleiter hat das Recht, Redner, die von der Sache zu sehr abweichen oder bei Ver­letzung der parlamentarischen Gepflogenheiten zur Ordnung zu rufen. Geschieht dies ohne Erfolg, so kann dem Redner das Wort entzogen werden.

e) Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, soweit die Satzungen nichts anders bestimmen.Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

f) In der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand seinen Geschäfts- und Kassenbericht zu erstatten.

Auf Antrag der Kassenprüfer ist über die Entla­stung des Rechners abzustimmen; die Jahres­hauptversammlung erteilt auf Antrag eines von der Versammlung zu wählenden Mitgliedes (Wahllei­ter) dem Vorstand Entlastung.

g) Über die Verhandlungen und den Verlauf der Jah­reshauptversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter, dem Schrift­führer und einer Urkundsperson zu unterzeichnen.
h) Die Wahl des 1. Vorsitzenden leitet der aus derJah­resversammlung gewählte Wahlleiter.

i) Die Jahreshauptversammlung wählt außerdem zwei Kassenprüfer. Diese sind verpflichtet, einmal im Jahr die Kassenführung zu prüfen und dem Vor­stand bzw. den Mitgliedern in der Jahreshauptver­sammlung zu berichten. Die Kassenprüfer können nur fünfmal hintereinander gewählt werden. Die Wahl hierfür findet jährlich statt.

Zu b) Vorstand

a) Der Vorstand wird, wenn nichts anders beschlossen, auf zwei Jahre gewählt. Er besteht aus

dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,

dem 1. Schriftführer und dem 1. Rechner,

die als Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB zu bezeichnen sind und von denen je zwei gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt sind (ge­schäftsführender Vorstand). Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Wiederwahl. Bei vorzeitigem Ausscheiden (Rücktritt, Tod) vertritt der 2. Vorsitzende den 1. Vorsit­zenden und der 2. Schriftführer bzw. der 2. Rechner den 1. Schriftführer bzw. den 1. Rechner.

Es steht der Satzung nicht entgegen, wenn neben dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Rech­ner und dem 1. und dem 2. Schriftführer ein dritter Vor­sitzender, ein dritter Rechner und ein dritter Schriftführer gewählt werden. Bei der Wahl eines dritten Vorsitzenden gehört dieser zum engeren Vorstand.
b) Dem erweiterten Vor
stand (Hauptgeschäftsausschuß) gehören an:
2. Rechner, 2. Schriftführer, Veranstaltungsleiter, die Vertreter des Wirtschafts- und Bauauschusses, die Stimmführer, Notenwart, und gegebenfalls Vertreter der Jungsänger.
Außerdem können an den Vorstandssitzungen der Vizedirigent, die Kassierer und Ehrenvorstandsmitglieder teilnehmen.

§ 11
Aufgabe des Hauptgeschäftsausschusses

Vereinsintern führt der gesamte Vorstand (Hauptge­schäftsausschuß) die Geschäfte des Vereins. In seinen Sitzungen ist er beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende.

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

Der erste Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Verhandlungen der Jahreshauptversammlungen sowie des Hauptge­schäftsausschusses und beruft diesen, falls erforder­lich oder 1/3 der Mitglieder dieses Ausschusses es beantragen, zu Sitzungen ein.
2. Der erste Schriftführer erledigt den gesamten Schrift­verkehr des Vereins. Er wird vom 2. Schriftführer ver­treten.
3. Der erste Rechner erledigt die finanziellen Angele­genheiten des Vereins. Er hat über sämtliche Einnah­men und Ausgaben an Hand von Belegen Buch zu füh­ren und der Jahreshauptversammlung Bericht zu er­statten. Er wird vom 2. Rechner vertreten.
4. Unter anderem obliegen dem Vorstand:
a) Die Aufnahme von Mitgliedern
b) Die Bestellung des Chorleiters und die Höhe sei­ner Vergütung. Der Chorleiter ist in seiner Funktion als Chorleiter selbständig.
c) Die Ausführung der Beschlüsse der Jahreshaupt­versammlung.

§ 12
Abänderung der Satzung

Abänderung der Satzung kann nur in einer ordentlichen oder einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung und nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, wie es Paragraph 33 BGB vorschreibt, be­schlossen werden.

§ 13
Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur dann aufgelöst werden, wenn er we­niger als acht Mitglieder hat. Bei Auflösung oder Aufhe­bung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemein­de Eppertshausen, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

§ 14
Zusammenschluß mit einem anderen Verein

Der Verein kann sich nur dann mit einem anderen Verein, der die gleichen Ziele verfolgt, zusammenschließen, wenn in einer ordentlichen oder außerordentlichen Jah­reshauptversammlung 4/5 der anwesenden Mitglieder diesem Zusammenschluß zustimmen.

§ 15
Haftung des Vereins

Der Verein haftet in keiner Weise für alle aus der Vereins­tätigkeit entstehenden Gefahren gegenüber den Mitglie­dern.